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Ist ein Treppenlift auch für Mietwohnungen oder Mehrfamilienhäuser erlaubt?
Ein Treppenlift ist nicht nur für Eigenheimbesitzer eine sinnvolle Lösung. Auch Mieter und Bewohner von Mehrfamilienhäusern dürfen grundsätzlich einen Treppenlift einbauen lassen. Allerdings gelten hier besondere Regeln.
Dieser Artikel erklärt, was Sie beachten müssen, welche Rechte Sie haben und wie ProLift Treppenlifte Sie dabei unterstützt.
Grundsatz: Barrierefreiheit auch in Mietwohnungen möglich
Menschen mit eingeschränkter Mobilität haben das Recht, barrierefrei zu wohnen – auch in einer Mietwohnung oder einem Mehrfamilienhaus. Ein Treppenlift kann Teil dieser Barrierefreiheit sein. Der Gesetzgeber unterstützt das, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Wichtig dabei:
Der Treppenlift darf die Nutzung des Treppenhauses für andere Bewohner nicht unzumutbar einschränken.
Der Mieter muss vor dem Einbau die Zustimmung des Vermieters einholen.
Die baulichen Änderungen dürfen keine dauerhaften Schäden verursachen oder die Gebäudestruktur verändern.
Was sagt das Gesetz?
Nach § 554 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haben Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zu Maßnahmen, die der barrierefreien Nutzung der Wohnung dienen – darunter fällt auch ein Treppenlift.
Vermieter dürfen diese Zustimmung nur verweigern, wenn „berechtigte Interessen“ entgegenstehen.
Berechtigte Interessen könnten sein:
Enge Treppenhäuser, bei denen Fluchtwege blockiert würden
Denkmalgeschützte Gebäude mit strengen Auflagen
Bauvorschriften, die nicht eingehalten werden können
In der Praxis gilt: Je besser die Lösung geplant ist, desto größer ist die Chance auf Zustimmung.
Wie sollte ich vorgehen? Schritt-für-Schritt-Anleitung
Medizinische Notwendigkeit klären
Lassen Sie sich vom Arzt oder Pflegedienst bestätigen, dass ein Treppenlift erforderlich ist.
Beratung durch ProLift Treppenlifte nutzen
Unsere Berater analysieren Ihre Wohnsituation und finden eine passende Lösung – diskret, platzsparend und rechtssicher.
Zustimmung des Vermieters einholen
Reichen Sie eine schriftliche Anfrage ein. Fügen Sie Grundrisse, Fotos und ein Angebot bei.
Finanzierung sichern
Stellen Sie ggf. einen Antrag bei der Pflegekasse oder KfW. Wichtig: vor dem Einbau beantragen.
Montage und Rückbau regeln
Klären Sie schriftlich, wer bei Auszug für den Rückbau verantwortlich ist.
Treppenlift in Mehrfamilienhäusern: Was gilt bei Gemeinschaftseigentum?
In Eigentümergemeinschaften (Wohnungseigentümergemeinschaft – WEG) ist die Lage komplexer. Wird ein Lift im gemeinschaftlich genutzten Bereich eingebaut (z. B. Treppenhaus), brauchen Sie die Zustimmung der anderen Eigentümer.
Seit der WEG-Reform 2020 (§ 20 WEG) gilt:
Jeder Eigentümer darf angemessene bauliche Veränderungen verlangen, um Barrierefreiheit herzustellen.
Die Maßnahme muss jedoch von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden.
Die Kosten trägt in der Regel der antragstellende Eigentümer allein – es sei denn, es wird anders entschieden.
Auch hier gilt: Gute Vorbereitung und transparente Kommunikation erleichtern die Zustimmung.
Wie unterstützt ProLift Treppenlifte Mieter und Eigentümer?
ProLift Treppenlifte bietet:
Kostenlosen Vor-Ort-Termin zur Machbarkeitsprüfung
Technische Skizzen und Unterlagen für Vermieter oder WEG
Hilfe bei der Antragstellung bei Pflegekasse oder KfW
Unterstützung bei Rückbauvereinbarungen
Fazit
Ein Treppenlift ist auch in Mietwohnungen und Mehrfamilienhäusern möglich – allerdings mit rechtlicher und organisatorischer Vorbereitung. Mit der Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft kann der Lift eingebaut werden. Die Spezialisten von ProLift Treppenlifte helfen Ihnen bei jedem Schritt – von der Planung bis zum Einbau.
Zusammenfassung
Auch Mieter und Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern haben das Recht auf Barrierefreiheit. Mit der Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft ist der Einbau eines Treppenlifts möglich. Wichtig ist, frühzeitig das Gespräch zu suchen, Unterlagen bereitzustellen und Fördermittel rechtzeitig zu beantragen. ProLift Treppenlifte steht Ihnen dabei verlässlich zur Seite.
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