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Treppenlift und Steuer – das sollten Sie wissen
Ein Treppenlift ist mehr als nur ein Hilfsmittel. Er ermöglicht Menschen mit eingeschränkter Mobilität ein selbstbestimmtes Leben im eigenen Zuhause.
Doch die Kosten sind hoch – und viele fragen sich: Ist ein Treppenlift steuerlich absetzbar?
Die gute Nachricht: Ja, in vielen Fällen ist das möglich.
Was Sie dabei beachten müssen, erklären wir hier Schritt für Schritt.
Ein Treppenlift kann als sogenannte außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden – das ist eine steuerliche Kategorie im Einkommensteuergesetz (§ 33 EStG).
Damit der Fiskus die Kosten anerkennt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Lift wird aus medizinischen Gründen benötigt
Es liegt ein Pflegegrad oder eine ärztliche Bescheinigung vor
Der Treppenlift wird im eigenen Haushalt genutzt
Welche Nachweise sind erforderlich?
Damit Sie die Kosten beim Finanzamt geltend machen können, benötigen Sie in der Regel:
Eine ärztliche Bescheinigung, dass der Lift medizinisch notwendig ist
Alternativ: ein Pflegegrad (ab Pflegegrad 1)
Die Rechnung des Treppenlifts mit Ausweis der Leistungen
Nachweise über Zuschüsse (z. B. Pflegekasse), um den Eigenanteil korrekt zu berechnen
Tipp: Bewahren Sie alle Unterlagen gut auf – auch für spätere Rückfragen vom Finanzamt.
Was wird anerkannt?
Grundsätzlich können Sie folgende Posten steuerlich geltend machen:
Anschaffungskosten des Treppenlifts
Kosten für Einbau und Montage
Zusatzkosten wie Umbauarbeiten, die direkt mit dem Einbau zusammenhängen
Wartungsverträge, wenn sie Teil des Kaufvertrags sind
Nicht absetzbar sind laufende Kosten (z. B. Stromverbrauch oder spätere Wartung), sofern sie nicht direkt in der Anschaffung enthalten sind.
Die steuerliche Entlastung hängt von der individuellen zumutbaren Belastung ab – diese wird anhand von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl berechnet.
Nur die Kosten oberhalb dieser zumutbaren Eigenbelastung werden steuerlich berücksichtigt.
Beispiel: Wer 3.000 € für einen Treppenlift selbst zahlt, kann ggf. nur 1.000 € steuerlich geltend machen – je nach Berechnung.
Familie Müller kauft einen Treppenlift von ProLift Treppenlifte für 12.500 €.
Die Pflegekasse übernimmt 4.180 €, der Eigenanteil beträgt also 8.320 €.
Mit einem Pflegegrad und ärztlichem Attest kann dieser Betrag als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angegeben werden.
Die Steuerersparnis liegt – je nach Einkommen – zwischen mehreren hundert und über tausend Euro.
Alternative: Handwerkerleistungen absetzen
Wenn Sie die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung nicht erfüllen, können Sie zumindest den Einbau als Handwerkerleistung steuerlich geltend machen – bis zu 20 % der Lohnkosten, max. 1.200 € pro Jahr.
Voraussetzungen:
Der Lift wird in einem selbst genutzten Haus eingebaut
Die Handwerkerkosten sind separat ausgewiesen
Sie zahlen per Überweisung (keine Barzahlung!)
Wenn Sie einen Treppenlift kaufen, sollten Sie mit einem Steuerberater sprechen. So vermeiden Sie Fehler bei der Abrechnung und sichern sich die maximale Erstattung.
ProLift Treppenlifte weist darauf hin, dass wir hier keine Steuerberatung für Sie tätigen.
Ein Treppenlift kann in vielen Fällen steuerlich abgesetzt werden – entweder als außergewöhnliche Belastung oder anteilig über Handwerkerleistungen. Voraussetzung ist eine medizinische Notwendigkeit, ein Pflegegrad oder ein ärztlicher Nachweis.
Wer die Unterlagen korrekt einreicht, kann mehrere hundert bis tausende Euro Steuern sparen.
Zusammenfassung
Ein Treppenlift ist in vielen Fällen steuerlich absetzbar – entweder über die außergewöhnlichen Belastungen oder anteilig als Handwerkerleistung.
Wichtig sind der ärztliche Nachweis oder ein Pflegegrad sowie eine saubere Dokumentation. So senken Sie Ihre Steuerlast und finanzieren den Lift leichter.
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