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Welche Förderungen gibt es bei Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 für einen Treppenlift?
in Treppenlift erleichtert den Alltag spürbar – insbesondere, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Doch welche finanziellen Unterstützungen gibt es bei Pflegegrad 1 bis 5? Hier erklären wir ausführlich, welche Fördermöglichkeiten bestehen und wo Sie beachten müssen, um den Zuschuss zu erhalten.
Pflegegrad als Schlüssel zur Förderung
Ein anerkannter Pflegegrad (1–5) ist Grundvoraussetzung für den Zuschuss durch die Pflegekasse – unabhängig davon, ob die Bedürfnisse eher leicht oder schwer ausgeprägt sind. Der Antrag muss vor dem Kauf bzw. Einbau gestellt werden.
Pflegekassenzuschuss – bis zu 4.180 € pro Person
Unabhängig vom Pflegegrad können Sie Folgendes erwarten:
Bis zu 4.180 € Zuschuss pro pflegebedürftiger Person
Maximal 16.720 € pro Haushalt (bei mehreren Pflegebedürftigen)
Förderzweck: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie Treppenlifte
Zuschüsse sind nicht rückzahlungspflichtig
ProLift Treppenlifte unterstützt Sie bei der Antragstellung und sorgt für optimale Chancen auf Bewilligung.
Förderung bei Pflegegrad 1 – Besondere Anforderungen
Bei Pflegegrad 1 ist die Förderung möglich, aber keine Selbstverständlichkeit.
Voraussetzung:
Der MDK-Bericht muss deutlich aufzeigen, dass das Treppensteigen nicht uneingeschränkt möglich ist – etwa durch Schmerzen, Instabilität oder Atemnot beim Treppensteigen.
Fehlt dieser Hinweis, lehnt die Pflegekasse häufig ab
Dann hilft nur ein Widerspruch mit fundierter Begründung
ProLift Berater unterstützen Sie mit passenden Formulierungen für den Widerspruch
So steigen Ihre Chancen auf einen Zuschuss deutlich.
Förderung bei Pflegegrad 1 – Besondere Anforderungen
Bei Pflegegrad 1 ist die Förderung möglich, aber keine Selbstverständlichkeit.
Voraussetzung:
Der MDK-Bericht muss deutlich aufzeigen, dass das Treppensteigen nicht uneingeschränkt möglich ist – etwa durch Schmerzen, Instabilität oder Atemnot beim Treppensteigen.
Fehlt dieser Hinweis, lehnt die Pflegekasse häufig ab
Dann hilft nur ein Widerspruch mit fundierter Begründung
ProLift Berater unterstützen Sie mit passenden Formulierungen für den Widerspruch
So steigen Ihre Chancen auf einen Zuschuss deutlich.
Förderung bei Pflegegrad 2 und 3
Hier liegt bereits eine stärkere Einschränkung vor – beispielsweise beim Gehen oder Abstützen. Die Pflegekasse erkennt den Bedarf meist sofort an.
Pflegegrad 2 = moderate Einschränkung
Pflegegrad 3 = erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Zuschuss wird meist zügig und unkompliziert bewilligt
Bei mehreren Pflegebedürftigen: Kombinierbare Zuschüsse (z. B. bis 8.360 €)
Förderung bei Pflegegrad 4 und 5
Bei schweren Einschränkungen (Pflegegrad 4 und 5) ist die Lebensqualität in der Regel stark eingeschränkt – ein Treppenlift wird als notwendig erachtet.
Pflegegrad 4 = schwere Beeinträchtigung
Pflegegrad 5 = schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Zuschuss wird nahezu sicher bewilligt
Antragstellung bleibt weiterhin vor Einbau nötig
KfW-Finanzierung ergänzend nutzen
Eine weitere Option ist der KfW-Kredit (Programm 159) für altersgerechten Umbau. Dieser ist kombinierbar mit dem Pflegekassenzuschuss:
Günstiger Kredit, kein Zuschuss
Zinsgünstig und flexibel
Ideal zur Ergänzung, wenn die Pflegekasse nicht die gesamten Kosten abdeckt
Der KfW-Zuschuss (10 % Zuschuss) darf nicht kombiniert werden mit dem Pflegekassenzuschuss für denselben Lift
Widerstand und Widerspruch bei Ablehnung
Falls Ihr Antrag – insbesondere bei Pflegegrad 1 – zunächst abgelehnt wird, bewahren Sie Ruhe:
Prüfen Sie den Ablehnungsbescheid genau
Widerspruch ist innerhalb eines Monats möglich
Ergänzen Sie den Widerspruch mit medizinischen Nachweisen
ProLift Berater helfen Ihnen gern bei Widerspruchsschreiben und beim Einreichen relevanter Unterlagen
Fazit
Pflegegrad 1–5 berechtigt grundsätzlich zum Zuschuss von bis zu 4.180 € pro Person
Voraussetzung: Antrag vor Treppenlift-Einbau
Bei Pflegegrad 1 ist ein eindeutiger MDK-Nachweis nötig
Pflegegrad 2–5 führt meist zu sofortiger Bewilligung
KfW-Kredit kann ergänzend zur Finanzierung genutzt werden
Widerspruch lohnt sich – besonders bei Ablehnung im Pflegegrad 1
ProLift Treppenlifte begleitet Sie kompetent und persönlich – von der Bedarfsermittlung bis zur Förderabwicklung.
Zusammenfassung
Ein Treppenlift kann bereits ab Pflegegrad 1 gefördert werden – allerdings ist eine klare medizinische Begründung notwendig. Ab Pflegegrad 2 erfolgt die Zuschussbewilligung meist problemlos. Der Pflegekassenzuschuss (bis 4.180 €/Person) lässt sich mit einem KfW-Kredit ergänzen. Bei Ablehnung – insbesondere bei Pflegegrad 1 – unterstützt ProLift Treppenlifte Sie beim Widerspruch und sichert Ihre Chancen auf Finanzierung.
Sie möchten ein individuelles Angebot inklusive Prüfung und Beantragung aller für Sie möglichen Zuschüsse? Dann klicken Sie auf die folgende Schaltfläche und tragen Ihre Daten ein. Wir melden uns kurzfristig bei Ihnen und besprechen Ihre Situation. Für Sie völlig kostenfrei und unverbindlich:
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